Das Folgerecht in Österreich – Systematik, Anspruchsvoraussetzungen und praktische Problemfelder

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Das Folgerecht in Österreich – Systematik, Anspruchsvoraussetzungen und praktische Problemfelder

Montag, 26 Januar, 2026

1. Einleitung

Das Folgerecht (droit de suite) stellt ein gesetzlich normiertes Beteiligungsrecht des Urhebers eines Werkes der bildenden Kunst an späteren Weiterveräußerungen seines Werkes dar. Es trägt dem Umstand Rechnung, dass bildende Künstler – anders als etwa Komponisten oder Schriftsteller – regelmäßig nur einmalig am wirtschaftlichen Wert ihres Werkes partizipieren, nämlich beim Erstverkauf. Wertsteigerungen, die sich häufig erst im Laufe der Zeit und mit wachsender Reputation des Künstlers einstellen, kommen ohne Folgerecht ausschließlich dem jeweiligen Eigentümer und dem Kunsthandel zugute.

Ziel des Folgerechts ist es daher, einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Urheber und jenen des Kunstmarktes herzustellen. Auf unionsrechtlicher Ebene ist dieses Ziel in der Richtlinie 2001/84/EG über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks verankert. In Österreich wurde diese Richtlinie durch § 16b UrhG umgesetzt, der seit 2006 in Kraft ist. Seit 1. Jänner 2012 steht der Anspruch auf Folgerechtsvergütung auch den Rechtsnachfolgern des Urhebers uneingeschränkt zu.

2. Gegenstand des Folgerechts

2.1 Werke der bildenden Kunst

Das Folgerecht erfasst ausschließlich Originale von Werken der bildenden Kunst. Darunter fallen klassische Kunstgattungen wie Gemälde, Zeichnungen, Skulpturen, Druckgrafiken, Fotografien sowie zeitgenössische Kunstformen wie Installationen, kinetische Kunst oder Aktionskunst. Die Aufzählung in der Richtlinie und im Gesetz ist nicht taxativ. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Werk nach der Verkehrsauffassung und der Praxis des Kunstmarktes als Werk der bildenden Kunst angesehen wird.

Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich insbesondere bei Werken der angewandten Kunst. Diese sind nicht generell vom Folgerecht ausgeschlossen. Entscheidend ist, ob der Gebrauchszweck gegenüber dem künstlerischen Ausdruck in den Hintergrund tritt und ob das Objekt primär als Kunstwerk gehandelt wird. Auch hier kommt der Verkehrsanschauung des Kunstmarktes zentrale Bedeutung zu.

2.2 Begriff des Originals

Voraussetzung für das Entstehen eines Folgerechtsanspruchs ist, dass es sich um ein Original handelt. § 16b Abs 3 UrhG unterscheidet drei Fallgruppen:
– vom Urheber selbst geschaffene Werkstücke,
– unter Leitung des Urhebers in begrenzter Auflage hergestellte und vom Urheber autorisierte Werke,
– sonstige Werkstücke, die als Originale angesehen werden.

Während Unikate regelmäßig unproblematisch einzuordnen sind, bedarf es bei Auflagenwerken einer aktiven Mitwirkung des Künstlers am Schaffungsprozess. Posthum hergestellte Abgüsse oder Abzüge gelten grundsätzlich nicht als Originale im Sinne der zweiten Fallgruppe, können jedoch unter Umständen vom Auffangtatbestand erfasst sein. Signaturen, Nummerierungen oder Echtheitszertifikate entfalten lediglich Indizwirkung und ersetzen keine inhaltliche Prüfung.

3. Anspruchsvoraussetzungen

3.1 Weiterveräußerung

Der Vergütungsanspruch entsteht bei jeder entgeltlichen Weiterveräußerung eines Werkes nach dessen Erstverkauf durch den Urheber. Die erste Veräußerung selbst unterliegt nicht dem Folgerecht, da der Urheber hierbei den Kaufpreis selbst bestimmen kann. Erfasst sind sämtliche entgeltlichen Transaktionen, insbesondere Kauf, Tausch und Versteigerung, unabhängig davon, ob diese offline oder online erfolgen.

3.2 Beteiligung eines Vertreters des Kunstmarktes

Zwingende Voraussetzung ist die Beteiligung eines Vertreters des Kunstmarktes als Verkäufer, Käufer oder Vermittler. Reine Privatverkäufe fallen nicht unter das Folgerecht. Als Vertreter des Kunstmarktes gelten insbesondere Galerien, Auktionshäuser und Kunsthändler. Darüber hinaus können auch Sammler, Investoren oder sonstige Marktteilnehmer erfasst sein, sofern ihre Tätigkeit eine gewisse Regelmäßigkeit und wirtschaftliche Ausrichtung aufweist.

Die Abgrenzung ist im Einzelfall schwierig und bislang nur unzureichend höchstgerichtlich geklärt. Maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der Marktstellung, der Häufigkeit der Transaktionen und des wirtschaftlichen Eigeninteresses an der Veräußerung.

3.3 Mindestverkaufspreis

Ein Folgerechtsanspruch besteht nur, wenn der Verkaufspreis mindestens EUR 2.500 beträgt. Diese Schwelle liegt im europäischen Vergleich relativ hoch und schränkt die praktische Reichweite des Folgerechts erheblich ein.

4. Höhe und Berechnung der Folgerechtsvergütung

Die Vergütung ist progressiv ausgestaltet und beträgt:
4 % für die ersten EUR 50.000,
3 % für die nächsten EUR 150.000,
1 % für die weiteren EUR 150.000,
0,5 % für die nächsten EUR 150.000,
0,25 % für darüber hinausgehende Beträge.

Der Anspruch ist mit EUR 12.500 gedeckelt. Bemessungsgrundlage ist der Nettokaufpreis ohne Umsatzsteuer. Die Folgerechtsvergütung unterliegt selbst nicht der Umsatzsteuer, da zwischen Urheber und Verkäufer kein unmittelbarer Leistungsaustausch besteht.

5. Schuldnerschaft und Haftung

Primärer Schuldner der Folgerechtsvergütung ist der Veräußerer des Werkes. Zusätzlich haftet der beteiligte Vertreter des Kunstmarktes kraft Gesetzes solidarisch als Bürge und Zahler. Der Anspruchsberechtigte kann frei wählen, gegen wen er vorgeht. Diese Haftungskonstruktion verlagert das wirtschaftliche Risiko der ordnungsgemäßen Abfuhr der Vergütung faktisch auf den Kunsthandel.

6. Vererbbarkeit, Unverzichtbarkeit und Verjährung

Der Anspruch auf Folgerechtsvergütung ist unverzichtbar und im Voraus nicht übertragbar. Er ist jedoch voll vererblich und besteht bis 70 Jahre nach Ablauf des Todesjahres des Urhebers. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab Kenntnis von Weiterveräußerung und Schuldner, jedenfalls aber 30 Jahre ab Entstehen des Anspruchs.

7. Schlussbemerkung

Das Folgerecht ist ein wesentliches Instrument zum Schutz bildender Künstler, wirft in der praktischen Anwendung jedoch zahlreiche Abgrenzungs- und Auslegungsfragen auf. Mangels umfassender höchstgerichtlicher Rechtsprechung kommt der sorgfältigen rechtlichen Analyse im Einzelfall besondere Bedeutung zu.
 

Dr Christoph Kerres LLM (Georgetown)

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