Das neue Stiftungseingangssteuergesetz
Das neue Stiftungseingangssteuergesetz
Vor etwa einem Jahr hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) die Erbschaftssteuer und die Schenkungssteuer als verfassungswidrig aufgehoben. In der Entscheidung vom 7. März 2007 zur Verfassungswidrigkeit der Erbschaftssteuer hat der VfGH bestimmt, dass das Bewertungsverfahren zur Ermittlung der Erbschaftssteuer bei Grundstücken als gleichheitswidrig anzusehen ist. Wenige Monate später hat der VfGH in seiner Entscheidung vom 15. Juni 2007 wegen eines ähnlich gelagerten Falles zur Bemessung der Schenkungssteuer auch wesentliche Bereiche des Schenkungssteuergesetzes aufgehoben. In beiden Entscheidungen hat der VfGH der Bundesregierung eine Reparaturfrist bis zum 31. Juli 2008 eingeräumt. Der Gesetzgeber wird jedoch innerhalb der Reparaturfrist kein neues ErbSchStG beschließen, womit dieses Gesetz mit 1. August 2008 wirkungslos wird. Die stiftungsrechtlichen Bestimmungen im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz sollen nach dem Verstreichen der Reparaturfrist durch neue gesetzliche Regelungen ersetzt werden.
Die Beibehaltung der Besteuerung von Zuwendungen an österreichische Privatstiftungen ist systematisch bedenklich, da die steuerliche Attraktivität der österreichischen Privatstiftung eng mit der Erbschafts- und Schenkungssteuer verknüpft ist. Bei vererbten und verschenkten Vermögen an Privatpersonen fällt nach dem Wegfall der Erbschafts- und Schenkungssteuer in Österreich keinerlei steuerliche Belastung mehr an. Über den Stiftungsweg verliert das Vermögen jedoch wegen der Stiftungseingangsteuer 2,5 % des gestifteten Wertes und zusätzlich wird bei der Ausschüttung an den Begünstigten die Kapitalertragssteuer von 25 % vom Fiskus eingehoben. Berücksichtigt man neben dem Steueraufwand noch den administrativen Aufwand, rechtliche Beratungsleistungen, Kosten von Steuerberatern und Stiftungsprüfern, so müssen die zivilrechtlichen Argumente für die Wahl der Stiftung umso deutlicher hervortreten. In vielen Fällen ist daher zu erwarten, dass die sinkende steuerliche Attraktivität zivilrechtlich sinnvollen und erwünschten Ausgestaltungen der Vermögensstrukturierung entgegenstehen wird.
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